Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
Somit muß der Patient das Honorar direkt an den Heilpraktiker (üblicherweise unmittelbar am Behandlungstag) entrichten und erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach der GebüH
(Gebührenordnung für Heilpraktiker).
Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung eingereicht werden.
Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.
Hilfe bei dem Kostenerstattungsverfahren finden Sie hier: Kostenerstattungsproschüre
In der Praxis sieht es häufig so aus:
Wer vorab seine Krankenkasse um Erlaubnis für eine Psychotherapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie bittet, erhält mit Verweis auf die Richtlinien fast immer einen negativen Bescheid
Wer dagegen ohne vorherige Anfrage seine Rechnung für die Therapie bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie als Rechnung über Heilpraktikerleistungen einreicht, hat (sofern
Heilpraktikerleistungen im Vertrag vereinbart sind) gute Chancen auf eine Erstattung.
Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Gesetzliche Kranken Versicherungen
In der Regel werden die Kosten von gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.
Ausnahmen können genehmigt werden, wenn die Therapie bei einem kassenzugelassenen Psychologen oder Psychotherapeuten aufgrund von längeren (ein gedehnter Begriff variiert häufig
zwischen 1,5 - 3 Monaten) Wartezeiten nicht möglich ist.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Häufig werden die Kosten auch übernommen, wenn die Leistungen von Heilpraktikern nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind.
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